Unsere Eingaben zu den neuen Satzungen der Alp- und Augemeinschaft Satteins

Die Frist zur Einsichtnahme und Eingabe zu den neuen Satzungen der Alp- und Augemeinschaft Satteins ist seit 10.1.2020 vorbei: Hier sind zwei Eingaben (Texte gekürzt), die exemplarisch unseren Standpunkt zum Thema wiedergeben. Beide Eingaben wurden jeweils von den Autoren fristgerecht eingebracht. Apropos fristgerecht: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass die Einsichts- und Eingabefrist über die Feiertage und den Jahreswechsel gelaufen ist...

Eingabe von Klaus Frick

Zunächst möchte ich klarstellen, dass ich die landwirtschaftliche Nutzung des Gemeindegutes (Alpen und Au) nicht in Frage stelle und ich hoffe, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird. Es macht Sinn, dass die Gemeinde den Grund als Betriebsmittel für Landwirte und andere Nutzer zur Verfügung stellt; es kommt halt drauf an zu welchen Bedingungen.


Ich finde den §2 in den Satzungen verwirrend: es ist nicht ganz klar, welche der Punkte zusammengehören (UND Bedingung) und welche alternativ sind (ODER). Generell liest sich dieser Abschnitt wie ein Aufnahmeritual aus dem Mittelalter (Erbrecht, Entscheidungen eines nicht-öffentlich tagenden Gremiums).


Mein größter Kritikpunkt liegt in der Nutzungseinschränkung der Flächen in der Au für die Viehwirtschaft. Es macht aus heutiger Perspektive überhaupt keinen Sinn mehr, die Flächen für den Weidegang zu reservieren. Ich sehe hier einen massive Ungleichbehandlung unterschiedlicher Betriebsweisen in der Landwirtschaft, im Sinne dass z.B. Gemüsebauern als Landwirte 2. Klasse degradiert werden und von dem Gemeindegut nicht profitieren können. Das ist nicht im Sinn der Allmeinde.


Es ist fraglich wie lange die effiziente Bewirtschaftung der Alpen noch möglich sein wird. Wenn der klimatische Trend anhält, dann müssen wir uns über alternative/angepasste Nutzungen der Alpen Gedanken machen. Es kann nicht im Sinne der Nachhaltigkeit (ökologisch und ökonomisch) sein, dass Wasser per LKW auf die Alpe Gäfis geführt werden muss. Wer kommt für diesen Wassertransport überhaupt auf? Hoffentlich nicht die Gemeinde. Die Satzungen in der vorliegenden Form gaben hier keinen Spielraum.


Wie bereits diskutiert, finde ich, dass die Gemeinde bei den Satzungen schlecht weg kommt; ich fände eine klarere Trennung zwischen Grundbesitzerin (Gemeinde) und Nutzungsberechtigten besser. Die Gemeinde stellt den Grund als Betriebsmittel zur Verfügung, aber die Nutzer agieren betriebswirtschaftlich und kümmern sich selbst um die Erhaltung etc. können aber auch unabhängig wirtschaften (Rücklagenbildung, etc.).


Leider ist uns mit diesen Satzungen keine wesentliche Neuerung gelungen und im Grunde haben wir immer noch den status quo aus dem Jahre 1909.

Das ist sehr schade und auch ein bisschen peinlich.


PS: Die Begutachtungsfrist über die Feiertage/Neujahr war sehr unglücklich gewählt.

Eingabe von Martin Türtscher

Ich bin mit dem vorgelegten Entwurf zu den Gemeindegutsatzungen nicht einverstanden. Er schreibt Nutzungsrechte ohne Bezug zum Gemeinwohl und zur Gemeindeentwicklung fest. Die vorgelegten Satzungen enthalten kaum Neues und klammern wichtige Zukunftsfragen aus. Der Spielraum, den das Gesetz über das Gemeindegut von 1998 den handelnden Personen lässt, wurde nicht im Sinne des Gemeindeganzen genutzt.


Hier nun einige Nachbesserungen, die dringend eingearbeitet gehören:

1

Die Präambel gehört ergänzt


(„Diese Satzungen stützen sich…) 4. … auf die nunmehr getroffenen Vereinbarungen zwischen den bisherigen Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Satteins.“

2

Nach der Präambel fehlt ein Paragraph, der das große Ganze beschreibt.


Dieser Paragraph könnte in etwa lauten:


§ 2 Grundlegendes

a

Die Gemeinde ist Eigentümerin des Gemeindeguts. Aufgabe der Gemeinde ist es, in Fragen, die das Gemeindegut betreffen, das Gemeinwohl im Auge zu behalten.


b

Die Nutzung des Gemeindeguts schließt eine landwirtschaftliche Nutzung ebenso wie eine Nutzung im Dienst der Gemeindeentwicklung ein.


c

Die Nutzungsrechte dürfen weder nach dem Sinn noch der Art und Weise so ausgeübt werden, dass dem Gemeinwohl Schaden entstehen könnte.


d

Das Gemeindegut ist unveräußerlich. Es bleibt im Eigentum der Gemeinde, unabhängig von der Art der Nutzung.


e

Wo durch eine Nutzungsart ein gemeinschaftlicher Wert geschaffen wird (zB Infrastruktur), der auch den Nutzungsberechtigten zugute kommt, bestehen keine Ansprüche auf Verdienstentgang.



3

Erwerb von Nutzungsrechten


Dieser Paragraph ist inhaltlich nicht nachvollziehbar.


Bezüglich der Nutzungsberechtigung sind 6 Kriterien aufgeführt:

  • Statuten von 1909
  • Nachkomme einer Person mit Bürgerrecht oder Einkauf/Verleihung
  • Hauptwohnsitz Satteins
  • Landwirt
  • Österreichischer Staatsbürger
  • vom Gemeindevorstand aufgenommen


So, wie es in den neuen Satzungen aufgelistet ist, könnte man meinen, alle sechs Kriterien müssten gleichzeitig zutreffen (was natürlich Unsinn ist, weil damit ein vererbtes Privileg geschaffen würde, das nur noch einer Gruppe von Ururururenkeln von Nutzungs-berechtigten zustehen würde, aber nicht mehr neu erworben werden könnte).

Vielmehr genügt es, wenn eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in Satteins und einer Landwirtschaft in Satteins auf ihren Antrag hin vom Gemeindevorstand aufgenommen wird. Wenn man das so will, sollte man es auch so aufschreiben.


Der Vorschlag lautet:


Nutzungsberechtigt ist, wer

a den Nachweis erbringen kann, dass er nach den Satzungen von 1909 nutzungsberechtigt ist oder das Nutzungsrecht auf andere Weise erworben hat


oder wer


b in Satteins seinen Hauptwohnsitz hat und

c die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

d in Satteins eine Landwirtschaft (Stall + 1 ha) führt und

e vom Gemeindevorstand als Nutzungsberechtigter aufgenommen wurde.


4

Die Gemeinde selbst ist nutzungsberechtigt.


Dieser Punkt gehört explizit in § 2 eingefügt, zB als lit. b:


Nutzungsberechtigt ist die Gemeinde selbst als Gebietskörperschaft. Ihr steht es zu, das Gemeindegut zur Sicherung des Gemeinwohls zu nutzen. Entsprechende Anträge sind in der Gemeindevertretung zu diskutieren und zu beschließen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die anderen Nutzungsberechtigten ihren Haus- und Gutsbedarf trotz der Nutzung durch die Gemeinde decken können.


5

Die Arten der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten gehören erweitert.


In der vorliegenden Fassung muss man lt. § 6 Kühe oder Rinder halten, um das Gemeindegut nutzen zu können. Dieses Kriterium trifft nicht einmal auf alle Bauern zu. Es besteht zwar ein enger Zusammenhang zwischen Au- und Alpbewirtschaftung, eine so enge Festlegung ist aber weder zwingend notwendig noch zeitgemäß. Milchwirtschaft als Satzungsinhalt? Vielleicht werden und wollen die Bauern selbst in Zukunft einen Teil der Gemeindegutsgrundstücke auch einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung öffnen.


Daher sollte es in § 6 heißen:

Die Nutzungsberechtigung umfasst – neben der Nutzung durch die Gemeinde selbst – die Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke. Deren Ausgestaltung obliegt der Alp- und Augemeinschaft als dem Verwaltungsorgan der Nutzungsberechtigten.